16. Februar 2026
sms.law.bites | Corporate: VwGH verschärft Geschäftsführerhaftung: Pflichtverletzung zählt – nicht der Festsetzungszeitpunkt
Ein Beitrag von sms.law Partner Stephan Schmalzl
Mit Erkenntnis vom 2. September 2025 (Ro 2022/13/0007) schärft der Verwaltungsgerichtshof die Maßstäbe für die Geschäftsführerhaftung nach §§ 9 iVm 80 BAO – und setzt ein deutliches Signal.
Eine GmbH hatte im Rahmen mehrerer Zollanmeldungen das Verfahren „4200“ genutzt und die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung beantragt. Sie trat unter Verwendung ihrer Sonder-UID als indirekte Vertreterin angeblicher EU-Abnehmer auf. Das Ermittlungsverfahren zeigte jedoch, dass diese Empfängerunternehmen missbräuchlich verwendet wurden („Identitätsdiebstahl“) und tatsächlich keine Warenempfänger waren. Mangels Nachweises einer anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung wurden Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung vorgeschrieben. VwGH Ro 2022_13_0007
Der Geschäftsführer war vor der bescheidmäßigen Festsetzung ausgeschieden. Das Bundesfinanzgericht verneinte eine Haftung – der VwGH hob auf.
👉 Zentrale Aussage: Maßgeblich ist nicht, wann die Abgabe festgesetzt oder fällig wird. Entscheidend ist, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung während der Funktionsperiode gesetzt wurde.
Besonders bemerkenswert – und haftungsrechtlich brisant – ist die Klarstellung des Gerichtshofs, dass zu den maßgeblichen Pflichten nicht nur die Abgabenentrichtung zählt, sondern auch Offenlegungs-, Wahrheits-, Buchführungs- und Erklärungspflichten im Interesse der Abgabenfestsetzung.
👉 Praxisfolge: Das Haftungsrisiko endet somit nicht mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung. Wer in seiner Organfunktion unzutreffende oder unvollständige Angaben ermöglicht oder duldet, kann auch Jahre später mit einer persönlichen Haftungsinanspruchnahme konfrontiert sein. Diese Entscheidung erweitert den Risikohorizont deutlich.